Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 19.12.2013, Az. 9 UF 1634/13) entschieden, dass ein getrennt lebender Ehegatte ohne Zustimmung des anderen für die Zeit, in denen die Eheleute noch zusammengelebt haben, bei der Steuererklärung keine getrennte Veranlagung durchführen darf und der gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss, wenn die Eheleute bisher gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Dies folgt aus der ehelichen Loyalitätspflicht (§ 1353 Abs. 1BGB), finanzielle Lasten des anderen nach Möglichkeit zu mindern.
Häufig wählen die Eheleute für den Ehegatten mit dem höheren Einkommen die günstige Steuerklasse III, während das Einkommen des Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen dann mit der Steuerklasse V besteuert wird, der dann regelmäßig höhere Steuern, als bei Wahl der Steuerklasse IV oder getrennter Veranlagung zu tragen hat.
Ein nachträglicher Ausgleich für die Zeit des Zusammenlebens kann von dem Ehegatten mit dem höher besteuerten Einkommen nach der Steuerklasse V nicht vom anderen Ehegatten verlangt werden, da der Liquiditätsvorteil aufgrund der Zusammenveranlagung und der Steuerklassenkombination bis zur Trennung beiden Ehegatten zu Gute kommt. Der Ehegatte hat seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erteilen. Verweigert er diese, liegt darin eine schuldhafte Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten mit der Folge einer Schadensersatzverpflichtung. Der Schaden beläuft sich auf den Teilbetrag der steuerlichen Besserstellung bei Zusammenveranlagung. Der Ehegatte kann daher für das Veranlagungsjahr, in dem beide Ehegatten noch zusammengelebt haben, nicht ohne Übereinkunft mit dem anderen Ehegatten die getrennte Veranlagung durchführen.
Achtung! Für die Zeit ab Getrenntleben der Eheleute besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aber nur, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von einer eventuellen Mehrbelastung freizustellen (ggf. entsprechend der zeitanteiligen monatsbezogenen Quote, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2012, Az. 8 UF 12/12).