Achtung: Drohende Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen

Kreditrecht: Zu den aktuellen Entscheidungen des Bundegerichtshofes über den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen gegen Banken auf Rückzahlung von unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

Der XI. Zivilsenat des Bundegerichtshofes hat mit zwei Entscheidungen vom 28.10.2014 (Urteile des BGH vom 28. Oktober 2014 zu den Aktenzeichen XI ZR 348/13 sowie XI ZR 17/14) erstmals zur Frage des Verjährungsbeginnes für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten Stellung genommen.

In den Entscheidungen des BGH nahm dieser die Voraussetzungen für die Rückforderung der an die Bank gezahlten Entgelte gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an, weil die jeweiligen Beklagten die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klageparteien ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (ANDRESEN Rechtsanwälte berichteten bereits unter dem hier abrufbaren Artikel). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, konstatierte der BGH in den vorbenannten Entscheidungen vom 28.10.2014, dass die Rückzahlungsansprüche beider Kläger nicht verjährt seien. Bereicherungsansprüche wie dort vorliegend verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes der geleisteten Darlehensbearbeitungsentgelte ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in “banküblicher Höhe” von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, welche Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Erst seit diesem Zeitpunkt musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Den vorstehenden Vorgaben des BGH folgend, sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Darlehensbearbeitungsentgelte verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind.

Für entsprechende Rückforderungsansprüche hingegen, die nach dem Jahr 2004, insbesondere im Jahr 2005, entstanden sind, droht eine zeitnahe Verjährung.

Gerne prüfen wir in Ihrem konkreten Fall, ob eine Verjährung Ihrer Forderungen bereits eingetreten ist oder in naher Zukunft droht und sondieren sämtliche in Betracht kommende verjährungshemmenden Maßnahmen. Denn insbesondere auch hier gilt:

Machen. Aber sicher