Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern 2018

Ergänzung vom 09.07.2018:

Der Landtag hat am 27.06.2018 den Gesetzesentwurf Drucksache 7/1931 zum neuen Vergabegesetz (siehe unsere ursprüngliche Nachricht) angenommen. Hierbei wurde auch – mit Wirkung zum 01.01.2019 – die Anwendung der UVgO beschlossen. Ab dem 01.01.2019 haben die in § 1 Abs. 2 VgG M-V genannten öffentlichen Auftraggeber folglich nicht mehr die VOL/A, sondern die UVgO anzuwenden.

Ursprünglicher Beitrag:

Der Wirtschaftsausschuss des Landtages hat am 14.06.2018 dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/1931, zugestimmt. Eine Anpassung des Vergaberechts war in den Koalitionsvereinbarungen bereits für das Jahr 2017 vorgesehen gewesen. Der vorliegende Entwurf hatte ausweislich seiner Begründung vor allem die Anpassung an die zum 18.04.2016 geänderten Regelungen des EU-Vergaberechts (Oberschwellenvergaberechts) zum Gegenstand. Ferner sollen auch die Grundlagen für die Einführung der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) gelegt werden.

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht:

1.

Die Regelung in § 1 Abs. 3 VgG M-V wird geändert. Die bisherige Regelung, wonach unterhalb eines Auftragswertes von 50.000 € (Bauleistungen) bzw. 10.000 € (Dienstleistungen) das Vergabegesetz M-V nicht anwendbar sein soll, wird weitestgehend aufgehoben. Durch die neue Regelung in § 1 Abs. 3 S. 2 VgG M-V wird bewirkt, dass auch unterhalb von 50.000 € bzw. 10.000 € die VOB/A bzw. die UvgO bzw. die VOB/A anwendet werden muss. Ferner sind die §§ 3 Abs. 1 bis 3, 9 und 13 VgG M-V auf diese Vergaben anzuwenden. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass hiermit im Wesentlichen die Rechtslage wiederhergestellt werde, die vor Inkrafttreten des Vergabegesetzes bestand.

Im Ergebnis werden die Wertgrenzen des § 1 Abs. 3 VgG M-V daher in Zukunft keine nennenswerte Bedeutung mehr haben.

2.

Die neue Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VgG M-V dient der Vorbereitung der UVgO, die auf Bundesebene und in einigen anderen Bundesländern bereits in Kraft getreten ist. Die UVgO soll einerseits eine Angleichung an das Oberschwellenvergaberecht bewirken und andererseits eine Vereinheitlichung des Unterschwellenvergaberechts, da zur Zeit in den Ländern sehr unterschiedliche Regelungen gelten. Die Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurfs verweist darauf, dass die Einführung der UVgO im Wege einer Verwaltungsvorschrift über § 2 Abs. 4 VgG M-V erfolgen wird. Ferner wird deutlich gemacht, dass „an einzelnen Stellen Modifikationen für sinnvoll“ gehalten werden. Ob die gewünschte Vereinheitlichung des Unterschwellenvergaberechts hierdurch befördert wird, darf bezweifelt werden.

3.

Die übrigen Regelungen enthalten sprachliche Anpassungen, Präzisierungen und Anpassungen an das Oberschwellenrecht, wie z.B. § 13 VgG M-V, der nunmehr auf die aktuell geltende Fassung von § 3 VgV verweisen soll. Ferner wird der in § 9 enthaltene Mindeststundenlohn erhöht auf 9,54 € (brutto). Aufträge nach diesem Gesetz werden daher nur an Unternehmen vergeben, die sich durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens diesen Stundenlohn bei Ausführung der Leistung zu zahlen.