Bankrecht: Bearbeitungsentgelte bei KfW-Darlehen

Gerade im Rahmen von Baufinanzierungen vereinbarten Hausbanken mit ihren privaten Kunden bei den so genannten KfW-Darlehen vor einigen Jahren noch Bearbeitungsentgelte.

Einige Instanzgerichte haben Bearbeitungsentgelte der KfW Bank teilweise als zulässig beurteilt (z.B. LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, Az. 1 S 187/13). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden führt hier zurzeit ein Verbandsklageverfahren, sodass der Bundesgerichthof voraussichtlich Anfang dieses Jahres 2015 über die Revision entscheiden wird (Aktenzeichen BGH XI ZR 340/14).

Nach unserer Auffassung dürften Bearbeitungsentgelte zumindest bei Förderdarlehen unzulässig sein, bei welchen der Darlehensvertrag nicht unmittelbar zwischen der KfW und dem Bankkunden geschlossen wird, sondern mit der Hausbank.

Dann refinanziert die Hausbank ihre Mittel lediglich bei der KfW besorgt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bearbeitungsentgelt bei derartigen Vertragsverhältnissen KfW-Mitteln anders zu behandeln sein sollen als die übrigen Verbraucherdarlehen.

Es dürfte aus Sicht des Verbrauchers keinen Unterschied machen, auf welche Weise und von wem sich die Hausbank die Mittel besorgt.

Insoweit ist den Entscheidungen, die Bearbeitungsentgelte auch bei Refinanzierung der Hausbankkredite durch KfW- Mittel unzulässig erachten, aus eine verbraucherfreundlichen Sicht der Vorzug zu geben (vgl. zum Beispiel die Entscheidung des Amtsgerichtes AG Meldorf, Urt. v. 26. 8. 2013 –, Aktenzeichen 82 C 1762/12).

Folgerichtig dürfte auch bei Kombination von Bausparvertrag mit einem KFW-Förderdarlehen oder bei Forward-Darlehen ein Bearbeitungsentgelt unzulässig sein, wenn in dem Darlehensvertrag selbst ein eigenes Bearbeitungsentgelt verlangt wird. Ein Blick darauf kann sich somit lohnen.