Bankrecht: Nicht alle Ansprüche wegen unzulässiger Bearbeitungsentgelte sind zum 31.12.2014 verjährt! Auch bei vor 2012 ausgezahlten Krediten kann eine Erstattung von Gebühren in Betracht kommen

Nicht alle Ansprüche wegen rechtswidriger Bearbeitungsentgelte sind zum Stichtag 31.12.2014 verjährt!

Mancherorts war insbesondere vor der Jahreswende 2014/15 zu lesen, dass Ansprüche auf Erstattung unzulässiger Bearbeitungsentgelte am 31.12.2014 verjähren.

Dabei dürfte es jedoch so sein, dass nur solche Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsentgelt und zum 31.12.2014 verjährt sind, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 01.01.2012 gezahlt wurde und nicht zugleich vor dem 01.01.2015 Maßnahmen ergriffen wurden, die eine Verjährungshemmung bewirkt haben (z.B. Güteantrag, Mahnbescheid, Klage).

Sollten Sie Ihr Bearbeitungsentgelt also erst ab dem 01.01.2012 gezahlt haben, können Sie weiter auf eine Rückerstattung hoffen. Dies ist bei mehr Verträgen der Fall, als es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn:

Man muss grundsätzlich hier zwei Fälle unterscheiden

Bearbeitungsentgelt vor dem 01.01.2012 gezahlt

Es ist zum einen der Fall zu unterscheiden, bei welchem das Bearbeitungsentgelt bereits gleich zu Beginn des Vertrages gezahlt wurde. Oft war die Bearbeitungsgebühr hier Teil des Nettokreditbetrages und wurde mitfinanziert.

In diesen Fällen hat die Bank das Bearbeitungsentgelt in den meisten Fällen vollständig vor dem 01.01.2012 erhalten bzw. gleich von der Kreditsumme abgezogen und einbehalten.

Hier begann die Verjährung bereits in diesem Zeitpunkt, weshalb Ansprüche im  Zusammenhang mit Bearbeitungsgebühren am 31.12.2014 verjährt gewesen wären.

Bearbeitungsentgelt ratierlich gezahlt

Anders sind jedoch oft Fälle zu beurteilen, in denen das Bearbeitungsentgelt ratenweise mit der Kreditrate gezahlt wird und so entweder verteilt über den Finanzierungszeitraum oder sogar erst am Ende der Laufzeit gezahlt werden. Bei diesen Verträgen ist die Bearbeitungsgebühr Teil des „Bruttokreditbetrages“ und wird daher regelmäßig ratierlich an die Bank gezahlt.

Letzteres ist in einigen Kreditverträgen durchaus üblich. Da auch in diesen Fällen die Verjährung erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Entgelt durch das Institut vereinnahmt wird, beginnt die Verjährung betreffend der jeweils gezahlten Anteile des Bearbeitungsentgelte zu den Zeitpunkten der jeweilig gezahlten Rate.

Das bedeutet: jede einzelne Rate besitzt auch betreffend der in ihr anteilig enthaltenen Bearbeitungsgebühren ihren eigenen Verjährungsbeginn, sodass bei Zahlungen ab dem 01.01.20012 diesbezüglich noch keine Verjährung zum 31.12.2014 eintrat!

Verhandlungen mit der Bank geführt?

Auch ist möglich, dass eine Verjährung nicht eintrat, weil Sie mit der Bank bereits einmal Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt haben. Dann wurde die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies ergibt sich aus § 203 BGB.

Sollten Sie also vor der Jahreswende 31.12.2014 einmal bereits solche Verhandlungen geführt haben, wäre im Zeitraum dieser Verhandlung die Verjährung „gehemmt“ gewesen. Dieser Zeitraum wäre dann in die Verjährungsfrist nicht mit einzuberechnen, § 209 BGB. Auch wenn ein Verjährungseinredeverzicht von der Bank vor dem 31.12.2014 erklärt wurde, dürften Ansprüche weiter durchsetzbar bleiben, zumindest solange selbiger befristet wurde.

Profitieren durch Aufrechnung mit bereits verjährten Forderungen?

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Sofern Sie noch Raten zu zahlen haben, können Sie prüfen lassen, ob Sie sogar bereits verjährte Forderungen nutzen und mit Ihnen eine sogenannte „Aufrechnung“ gegen die noch zu zahlenden Raten erklären, was jedoch einer genauen Berechnung und Formulierung bedarf.

Wir vorstehende Ausführungen zeigen, kann sich eine einzelfallbezogene Prüfung Ihres Falles durchaus noch nach dem 31.12.2014 lohnen.