Bundesrat billigt Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Maklercourtage

Entlastung auf angespannten Wohnungsmärkten?

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt.

Entlastung auf angespannten Wohnungsmärkten?

Das Gesetz soll den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten dämpfen. Bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf künftig die zulässige Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bis zum 31.12.2020 – für höchstens fünf Jahre – Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neubauwohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals vermietet werden, fallen nicht unter die Beschränkung. Gleiches gilt für die erste Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung.

Der Erfolg der neuen Regelungen scheint zweifelhaft. Die Mietpreise sind in den Ballungsräumen bereits auf Höchstniveau. Dass diese noch um 10% überstiegen werden können, schadet den Mietern mehr als es nützt.

Letzten Endes ist die Mietpreisentwicklung in den Ballungsräumen ein Ergebnis der politischen Entscheidung, sich seitens des Staates mehr und mehr aus dem sozialen Wohnungsbau zurückzuziehen, staatliche Immobilien massenhaft zu privatisieren und die Infrastrukturen im ländlichen Raum abzubauen.

Es wird also ganz offensichtlich am falschen Rad gedreht.

Bestellerprinzip bei Maklercourtage?

Das Gesetz stärkt außerdem das Bestellerprinzip bei der Maklercourtage. Künftig gilt hier das marktwirtschaftliche Prinzip “wer bestellt, der bezahlt”.

Richtig muss es heißen: „Wer zuerst bestellt, der bezahlt.“

Denn auch der Mieter, der bei seiner Wohnungssuche bislang über einen Makler fündig geworden ist, hat seine Maklercourtage auf der Grundlage eines mit dem Makler wirksam zustande gekommenen Maklervertrages bezahlt. Dabei störte es bisher nicht, wenn der Makler zuvor bereits auch schon einen Auftrag seitens des Vermieters erhalten hatte, für diese Wohnung einen Mieter zu finden.

Der Erfolg auch dieser neuen Regelungen scheint zweifelhaft.

Die Vermieter werden dazu übergehen, frei werdende Wohnungen einfach an den Makler zu melden, also lediglich darüber zu informieren, und zwar ausdrücklich ohne konkreten Anbietungs- oder Vermietungsauftrag, der bei entsprechendem Interesse eines Wohnungsuchenden noch gesondert einzuholen ist.

Die öffentliche Bewerbung konkreter Wohnungen durch den Makler dürfte zwar dazu führen, dass der Vermieter den Makler zu bezahlen hat, da es dazu gem. § 6 WoVermittG eines Auftrags des Vermieters oder sonst Berechtigten bedarf.  

Aber wie ist es, wenn darauf zukünftig verzichtet wird, der Mietinteressent also erst bei Kontaktaufnahme mit dem Makler erfährt, ob dieser Informationen über eine seinen Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechende freie Wohnung hat und der Makler auch erst nach dieser ersten Kontaktaufnahme, bei der der Maklervertrag mit dem Mietinteressenten abgeschlossen wird, bei dem Vermieter die Erlaubnis oder den Auftrag einholt, die betreffende Wohnung auch verbindlich anbieten zu dürfen?

Auch hier werden sich Wege finden, die Kostenlast für den Vermieter gering zu halten. Im Ergebnis wird die Wohnungssuche für den Mieter hierdurch weiter erschwert, wenn er erst die verschiedenen Makler vor Ort auf der Suche nach Informationen zu einer passenden Wohnung „abklappern“ muss  anstatt sich wie bisher gleich auf ein konkretes Vermietungsangebot melden zu können.

Die Tatsache, dass Wohnungssuchende in den Ballungsräumen nahezu durchweg mit der Maklercourtage belastet sind, ist ja auch nichts Anderes als die Folge des Mangels an bezahlbarem Wohnraum, für den sich – wie bereits ausgeführt – die Politik zu verantworten hat.

Das Gesetz wird nach der Ausfertigung durch Bundespräsident Gauck voraussichtlich im Juni 2015 in Kraft treten.