Doch wie viel Bildung sind Eltern ihren Kindern schuldig?
Bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können, sind grundsätzlich die Eltern dazu verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene erste Berufsausbildung/Studium zu ermöglichen. Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt.
Mutter und Vater sind anteilig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, sofern sie hierzu wirtschaftlich leistungsfähig sind. Wohnt der Auszubildende/Studierende bei einem Elternteil, richtet sich der monatliche Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Hat er dagegen eine eigene Wohnung, gilt in der Regel ein fester Bedarfssatz von derzeit monatlich 670,00 € (Stand: 01.01.2011). Dazu kommen ggf. Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Studiengebühren. Der BaföG-Regelbedarf ist im Vergleich hierzu geringer. Das Kindergeld wird voll angerechnet und der danach verbleibende Bedarf ist von den Eltern aufzubringen.
Der Unterhalt wird bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung geschuldet. Eine Altersgrenze existiert nicht. Es besteht jedoch immer die Verpflichtung, das Ausbildungsziel zielstrebig, ernsthaft und ohne zeitliche Verzögerungen zu verfolgen. Wer diese Obliegenheit verletzt, riskiert seinen Unterhaltsanspruch.
Ist eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, so ist eine zweite Ausbildung von den Eltern nur zu finanzieren, wenn es sich um eine fachbezogene Weiterbildung oder einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt und ein angemessener zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt besonders bei der Lehre-Studium-Kombination. Eine einmalige Umorientierung in einem frühen Stadium der Ausbildung wird unterhaltsrechtlich toleriert. Die Finanzierung einer fachfremden Zweitausbildung ist die Ausnahme und unterhaltsrechtlich nur begründet, wenn dies auf sachlichen Gründen beruht.
Die Hochschulausbildung mit Bachelor- und Master-Abschluss ist zweistufig. Der Bachelor-Abschluss gewährt bereits den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Master stellt dagegen eine Weiterbildung und Qualifikation dar. Ob der Master-Abschluss von den Eltern als einheitlicher Ausbildungsgang weiter zu finanzieren ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Promotion.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig vor Studienbeginn über die Möglichkeiten und die Dauer der Finanzierung durch Ausbildungsunterhalt, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Familienrecht, beraten zu lassen.