Familienrecht: Kindesunterhalt bei besonders häufigem Umgang des unterhaltspflichtigen Elternteils

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 entschieden, dass der Kindesunterhalt unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden kann, sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehende Umgangsrecht wahrnimmt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert.

Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind nur ein Hilfsmittel der Unterhaltsbemessung. Das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis kann der Tatrichter auf Angemessenheit und Ausgewogenheit hin überprüfen.

Grundsätzlich hat der nicht betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu zahlen (§ 1612 Abs. 1 BGB).  Der Elternteil, der das Kind betreut, leistet hingegen seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB). Dies gilt solange das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Die Grenze zieht der BGH weiterhin erst bei einer Grenze von 50 %, also im Falle eines echten Wechselmodells.

Allerdings wird nun eine Korrektur für denjenigen Elternteil zugelassen, der das Kind in überdurchschnittlichem Umfang mit entsprechenden Kosten bei sich hat und dennoch Unterhalt im vollen Umfang zu zahlen hat.

Auch wenn der BGH hierzu betont, dass grundsätzlich die mit dem Umgang verbundenen Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum für die Übernachtung des Kindes und die Fahrtkosten nicht vom anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigem abgezogen werden können (soweit diesem danach noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt), schließt dies eine Berücksichtigung dieser, nicht als teilweise Erfüllung des Bedarfs des Kindes anzusehenden Kosten als dessen wirtschaftlichen Belastung nicht aus.

Der Unterhaltsbedarf des Kindes kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind Leistungen erbringt, mit denen der Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere weise als durch zahlung einer Geldrente gedeckt ist (§1612 Abs. 2 BGB).

Hierzu muss der barunterhaltspflichtige Elternteil aber etwa die entstehenden Mehraufwendungen für die Verköstigung des Kindes oder sonstige Ersparnisse im Haushalt des betreuenden Elternteils darlegen.