Der Unterhalt für minderjährige Kinder richtet sich im Allgemeinen nach dem aktuellen Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes entsprechend der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Mit den Tabellensätzen ist ein zusätzlicher Lebensbedarf des Kindes jedoch noch nicht abgedeckt. Zusatzbedarf kommt als Mehr- und Sonderbedarf in Betracht und kann gesondert verlangt werden. Hieran haben sich die Eltern in der Regel anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu beteiligen.
Ein Mehrbedarf des Kindes ist ein zusätzlicher Lebensbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das allgemein Üblicheübersteigt. Dagegen ist der Sonderbedarf dadurch gekennzeichnet, dass er unregelmäßig und außergewöhnlichhoch ist.
Der typische Fall des regelmäßigen Mehrbedarfs, der durch den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht gedeckt wird, ist der krankheitsbedingte Mehrbedarfdes dauernd pflegebedürftigen, behinderten Kindes, soweit er nicht durch die Krankenkasse oder durch nicht subsidiäre Sozialleistungen gedeckt wird.
Ein weiterer typischer Fall sind inzwischen die Kosten für den Besuch des Kindergartens. Der BGH hat diese Kosten als Mehrbedarf des Kindes eindeutig bestätigt. Ausgenommen sind nur die Verpflegungskosten. Auch vergleichbare Betreuungseinrichtungen sind hiervon umfasst.
Der Besuch von Privatschulen, Internaten sowie Nachhilfekosten, die über einen längeren Zeitraum anfallen, sind ebenfalls Mehrbedarf.
In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Beschluss vom 10.07.2013, Az. XII ZB 298/12 entschieden, dass Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) auch einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen können.
Der Mehrbedarf ist zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen, wobei natürlich die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils hierfür gegeben sein muss.