Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Gericht mit Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14) nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entschieden, dass Verfahrenskosten für die Ehescheidung weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind. Allerdings sind in dem Streitfall die Scheidungsfolgekosten nicht berücksichtigt worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Mit dieser Formulierung seien die Abzugsvoraussetzungen verschärft worden.
Das Finanzgericht geht jedoch davon aus, dass es für einen Steuerpflichtigen existentiell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Demgegenüber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die für das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen – im Zwangsverbund – verhandelt und entschieden. Sie könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die geänderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Verschärfung der Abzugsvoraussetzungen überholt.
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