Bafög-Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 2 WF 161/13 entschieden, dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen kann, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BaföG-Leistungen decken kann. Die gilt auch, wenn die BaföG-Leistungen teilweise nur als Darlehen gewährt werden.
Im vorliegenden Fall bekam die bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Studentin einen monatlichen Unterhalt von ihrem Vater in Höhe von 210,00 €. Unter Hinweis auf ihr Studium verlangte sie von ihrem Vater eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf zirka 380 Euro. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, unter anderem um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.
Dieses Argument ließ das OLG Hamm nicht gelten.
BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall war es der Studentin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Studentin also bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen.
Die Studentin war damit im Ergebnis nicht bedürftig, so dass ihr ein höherer Unterhaltsanspruch versagt blieb.