Kind – Trennung – Unterhalt

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Hinzu kommen Mehr- und Sonderbedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung für einen Säugling, die besonders geltend zu machen sind.

Aber welche finanziellen Leistungen erhalten Sie als betreuender Elternteil?

Neben Kindergeld und Elterngeld kann der betreuende Elternteil ebenfalls einen Unterhaltsanspruch haben. Dies gilt nicht nur für die verheiratete aber getrennt lebende Kindesmutter, sondern auch – und dies wird vielfach verkannt –  für die nichteheliche Kindesmutter. Der Anspruch besteht für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und umfasst auch Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraumes entstehen. Dies sind Kosten für Arzt, Hebamme, Medikamente, Schwangerschaftsgymnastik, Umstandskleidung etc., sofern Sie nicht bereits von Dritten (z.B. Krankenkasse) übernommen werden.

Kann die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch Schwangerschaft und Entbindung verursachten Krankheit hieran gehindert ist, steht ihr ein Unterhaltsanspruch für mindestens drei Jahre nach der Geburt zu. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn sie das Kind betreut und dadurch an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Betreuungsunterhalt. Unter Umständen kann sich dieser Anspruch noch  verlängern. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter vor Geburt des Kindes. Das Elterngeld ist anzurechnen und der Kindesvater muss zur Unterhaltszahlung leistungsfähig sein.

Dem Kindesvater steht ebenfalls ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn er das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut. Dies ist weitgehend nicht bekannt.

Da der Unterhalt eine enorme finanzielle Absicherung gerade in den ersten Lebensjahren des Kindes bedeutet, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht anzuraten. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, kann hierbei Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Das zuständige Amtsgericht wird bei entsprechendem Nachweis den erforderlichen Berechtigungsschein ausstellen.