Rechtssichere Zustellung von Briefen durch Einschreiben?

Risiken und Grenzen der Beweissicherheit verschiedener Zustellungsmöglichkeiten

Bei der Zustellung wichtiger Briefe, wie etwa Mahnungen, Kündigungen oder der Widerruf eines Vertragsabschlusses, bei denen es auf einen beweissicheren fristgerechten Zugang ankommt, wird oftmals als Alternative zur normalen Briefzustellung das Einschreiben gewählt. Der Versender wähnt sich damit in vermeintlicher Rechtssicherheit, die aber tatsächlich nicht in jeder Hinsicht gegeben ist.

Der nachfolgende Artikel stellt die verschiedenen Zustellmöglichkeiten dar und zeigt deren mögliche Probleme und Risiken vor dem Hintergrund der späteren gerichtlichen Nachweismöglichkeit des Zuganges auf

1.      Einwurfeinschreiben

Beim sogenannten Einwurfeinschreiben wirft der Postbote das entsprechende Schreiben in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers ein. Die Notwendigkeit einer Unterschrift des Empfängers besteht nicht, vielmehr dokumentiert der Postbote die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Damit ist der Schriftsatz in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt. In rechtlicher Hinsicht entspricht dieses Einschreiben nicht den Erfordernissen einer förmlichen Zustellung, so dass eine derartige damit auch nicht bewiesen werden kann. Durch das Einwurfeinschreiben wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch zumindest ein Anscheinsbeweis für den rechtzeitigen Zugang erbracht, sofern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten wurde (so BGH, Urteil vom 25.01.2012 – Az.: VIII ZR 95/11).

2.      Übergabe-Einschreiben

Bei dem sogenannten Übergabeeinschreiben muss der Empfänger den Erhalt der Sendung quittieren, was gleichsam vom Zusteller mitsamt Datumsangabe dokumentiert wird. Dieser Zustellungsbeleg kann im Streitfall beim Zusteller angefordert werden. Ob allerdings damit der zeitgerechte Zugang des Schreibens bewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Kempen am Niederrhein in seinem Urteil vom 22.08.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. Begründet wird dies damit dass der Postzusteller den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben könne. Auch wenn dieses Urteil eine Einzelentscheidung ohne Bindungswirkung für andere Verfahren darstellt, ist nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Ansicht anschließen. Das Einwurf-Einschreiben ist damit als Zustellungsmöglichkeit also riskant. Zudem kann der Empfänger im Streitfall behaupten, der Briefumschlag sei leer gewesen, das Schreiben habe keine Unterschrift enthalten oder es habe sich etwas gänzlich anderes als der tatsächlich verschickte Brief im Umschlag befunden. Daher ist es ratsam, das Schreiben im Beisein eines vertrauenswürdigen Zeugen in den Briefumschlag zu stecken.

3.      Einschreiben mit Rückschein

Beim Versand mit dem sogenannten Einschreiben mit Rückschein, erhält der Absender eine vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung, den sogenannten Rückschein. Mit dieser erklärt der Empfänger, die entsprechende Briefsendung in Empfang genommen zu haben. Die Beweiskraft dieses Rückscheines beschränkt sich allerdings darin, dass der Umschlag übergeben wurde. Ob selbiger ein bestimmtes Schriftstück enthielt, lässt sich damit nicht beweisen. Zudem ist niemand verpflichtet ein Einschreiben anzunehmen oder ein bei der Post hinterlegtes abzuholen. Damit besteht die Möglichkeit der Fristversäumnis, weil der Empfänger das Schreiben nicht in Empfang nimmt, z.B. dadurch, dass er schlichtweg nicht öffnet oder auf die vom Briefträger, sofern dieser keinen Empfänger antrifft, hinterlassene Abholbenachrichtigung, ignoriert. Das sich deswegen als Lösung anbietende Übergabe-Einschreiben vermag es auch nicht risikolos, den Zugang zu beweisen (vgl. oben Ziff. 2).

4.      Alternativen zu Einschreiben

a)      Übergabe mit Boten

Eine Möglichkeit stellt es dar, sich eines vertrauenswürdigen Boten zu bedienen, der später in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für den Erklärenden selbst, da dieser in einem Gerichtsverfahren üblicherweise als Prozesspartei nicht als Zeuge auftreten kann. Das Schreiben sollte im Beisein des Boten in den Versandumschlag gesteckt und dieser verschlossen werden, so dass der Bote später bestätigen kann, was sich in dem Umschlag befand. Dieser Umschlag sollte dann durch den Boten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden, wobei er gehalten ist eine schriftliche Notiz darüber anzufertigen, wann und wo er den Brief zugestellt hat. Risiken ergeben sich diesbezüglich aus der einem Zeugenbeweis immanenten allgemeinen Unsicherheit.

b)     Faxschreiben mit Sendungsprotokoll

Ob ein Fax-Sendeprotokoll vom Gericht als Vollbeweis dafür akzeptiert wird, dass das entsprechende Schreiben wirklich zugegangen ist, ist seit jeher in der Rechtsprechung umstritten. Manche Gerichte sehen im Sendungsprotokoll keinen Beweis für einen tatsächlichen Zugang. So könne ja zum Beispiel auf Seiten des Empfänger das Faxgerät defekt oder der Toner leer sein, so dass dem Sendefax eine Meldung „OK“ signalisiert wird, obwohl ein tatsächlicher Ausdruck aber nicht erfolgt ist.

Zudem schreibt das Gesetz für bestimmte Willenserklärungen, wie beispielsweise die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses Schriftform zwingend vor. Dafür muss das Schreiben original unterschrieben sein, wofür einer Übermittlung per Telefax nicht ausreicht.

c)      Zustellung mittels Gerichtsvollzieher

Die wohl kostenintensivste, aber gleichzeitig sicherste Zustellung von Schriftstücken stellt die von diesem beurkundete Zustellung durch einen Gerichtsvollziehers dar. So mancher Schuldner dürfte sich durch das Auftauchen eines Gerichtsvollziehers beeindruckt zeigen, weil dies die Ernsthaftigkeit des Anliegens des Versenders unterstreicht. Der Absender übermittelt dabei das Originaldokument an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle mit der Bitte dieses dem Adressaten zuzustellen. Zu beachten ist dabei, dass ein großer Zeitvorlauf notwendig ist, bis der Gerichtsvollzieher beauftragt ist, und die Zustellung vornimmt. Der Vorteil bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher besteht darin, dass die Zustellung auch dann als bewirkt gilt, wenn dieser das Schreiben nicht übergeben konnte