Schulplatzwahl in Mecklenburg-Vorpommern: Rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, mit dem darauffolgenden 1. August. Diese Regelung findet sich in ähnlicher Form in den Schulgesetzen aller Bundesländer.

Das SchulG M-V sieht vor, dass mit Eintritt der Schulpflicht ein Anspruch auf Aufnahme in die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder der Schülerin zuständige Schule besteht. Die Zuständigkeit bestimmt sich in der Regel nach dem Einzugsbereich der Schule, welcher grundsätzlich dem Gebiet des Schulträgers entspricht. Die Landkreise und kreisfreien Städte können für Schulen in ihrem Bereich jedoch abweichende Einzugsgebiete festlegen.

Als Eltern eines schulpflichtigen Kindes sollten Sie zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit die Schuleinzugsbereichssatzung Ihrer Stadt einsehen. Es stellt sich jedoch die Frage, welche (rechtlichen) Optionen Sie haben, falls mehrere Schulen im relevanten Einzugsgebiet vorhanden sind oder die bevorzugte Schule nicht im Sinne der Regelungen zuständig ist.

In diesem Zusammenhang sei auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 11. August 2022 (Az.: 2 M 429/22 OVG) verwiesen. Hierbei ging es um die Aufnahme eines Kindes in eine Rostocker Grundschule. Das Gericht wies die Beschwerde der Schule gegen einen vorherigen Aufnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Es bestätigte, dass die Kapazitätsberechnung der Schule gerichtlich überprüfbar ist und dass der Antrag auf Aufnahme gerechtfertigt war. Die Ablehnung hätte unzumutbare und irreversible Nachteile für das Kind zur Folge gehabt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schule auferlegt.

Ein weiterer relevanter Fall ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2022 (Az.: 2 M 501/22 OVG), der sich mit der Zuteilung eines Schulplatzes beschäftigte. Dabei wurde bestätigt, dass sich der Anspruch auf einen Schulplatz direkt an die Schule richtet und Härtefälle auch die Erziehungsberechtigten betreffen können.

Angesichts der dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und der einschlägigen Gerichtsentscheidungen ist eine rechtliche Überprüfung der Schulplatzsituation oft empfehlenswert.

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