Schulrecht MV: Zum Vorliegen eines Härtefalles bei beantragter Einschulung eines Kindes, dessen Geschwisterteil die betreffende Grundschule bereits besucht

Rostocker Grundschule nimmt nach zunächst erklärter Ablehnung Geschwisterkind auf

Eine Rostocker Grundschule hat eine Schülerin nach erfolgreicher Vertretung durch ANDRESEN Rechtsanwälte trotz Überschreitung der Aufnahmekapazität aufgenommen, nachdem die entsprechende Aufnahme zunächst noch zurückgewiesen wurde.

Die Antragsteller beantragten fristgerecht die Aufnahme ihres Kindes an einer Grundschule in Rostock, an welcher dessen Geschwisterkind bereits seit zwei Jahren und auch zukünftig beschult wird. Die Grundschule versagte den Antragstellern zunächst mittels Bescheid die Aufnahme, was mit der vorliegenden Erschöpfung der Kapazität der Grundschule begründet wurde.

Die Antragsteller beauftragten daraufhin ANDRESEN Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, woraufhin diese fristgerecht Widerspruch gegen die ergangene Entscheidung zur Aufnahme an der Grundschule einlegten und diesen insbesondere damit begründeten, dass die Nichtaufnahme zu nicht hinnehmbaren Nachteilen sowohl auf Seiten des einzuschulenden Kindes, als auch auf Seiten des Eltern und der gesamten Familie führen würden. Dies begründe einen Härtefall, der auch im Falle der Kapazitätserschöpfung zur Aufnahme der Schülerin führen müsse.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Kriteriums der Aufnahme von Geschwisterkindern mit nachvollziehbaren Gründen die Auffassung vertreten werde, dass dies ein sachgerechtes und daher gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG zulässiges Auswahlkriterium für die Aufnahme von Schülern an einer Schule darstelle.

Es wurde im Rahmen der Widerspruchsbegründung durch ANDRESEN Rechtsanwälte detailliert dargelegt, dass der Fall, dass das Kind nicht auch an der entsprechenden Grundschule eingeschult wird, für die Antragssteller zu erheblichen familiären Unzulänglichkeiten führen würde. So sei zu beachten, dass die oftmals unterschiedliche Platzierung von beweglichen Feiertragen an unterschiedlichen Schulen zu familiären Unzuträglichkeiten sowohl bei der Kinderbetreuung als auch bei der Planung familiärer Aktivitäten führen würde, wenn die Kinder unterschiedliche Schulen besuchen.

Zudem resultiere der gleichzeitige Besuch der Geschwister an derselben Grundschule zu einer mehr als unerheblichen Betreuungserleichterung, da beide Kinder zeitgleich zur Schule gebracht und von dieser abgeholt werden können, was bei der Beschulung an unterschiedlichen Schulen keinesfalls gewährleistet sei.

Die entsprechende Rostocker Grundschule hat daraufhin kurzfristig reagiert und der Aufnahme der Schülerin trotz Überschreitung der vorhandenen Aufnahmekapazität im Einzelfall zugestimmt. Es konnte folglich erreicht werden, dass beide Geschwisterkinder im kommenden Schuljahr dieselbe Schule besuchen werden. Zudem konnten der Familie damit in Vermeidung eines ansonsten erforderlichen gerichtlichen Vorgehens im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens viel Zeit, weitere Kosten und Nerven erspart werden.