Schulrecht: Nichtberücksichtigung bei Einschulungsverfahren aus Kapazitätsgründen wegen zu geringer Entfernung

An Rostocker Eltern werden dieser Tage teilweise Schreiben versandt, mit denen die Nichtberücksichtigung einer Schulanmeldung mithilfe der Entfernung der Schule zum Wohnsitz des Grundschuldkindes erklärt wird. Aus Kapazitätsgründen könne wegen der geringen  Entfernung die Anmeldung des einzuschulenden Kindes nicht berücksichtigt werden.

Wir weisen auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes Schwerin in seinem Beschluss vom 18.07.2013, Az 6 B 349/13 hin, wonach der Begriff „Entfernung“ nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts zu bestimmen ist. Gemeint sei die Schulwegentfernung und damit auch die Sicherheit des Schulweges: der Schulweg müsse altersangemessen sein.

Dies könne insbesondere bei Erstklässlern, die die Gefahren des innerstädtischen Straßenverkehrs noch nicht hinreichend einschätzen können, eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Die Vorgehensweise, die Entfernung durch eine Internetrecherche (Google Maps für Fußgänger) zu ermitteln, stößt nach Ansicht des Gerichtes auf grundsätzliche Bedenken.

Ungeachtet der Frage, ob jene mit einem Vorbehalt versehenen Auskünfte überhaupt gerichtsfest verwertet werden könnten, könne eine Kontrolle, etwa durch ein Abgehen oder Abfahren der vorgeschlagenen Streckenführung, notwendig sein. Dabei könne sich nämlich ergeben, dass der kürzeste vorgeschlagene Weg zwischen dem Wohnort eines Grundschulkindes und dem Schulgelände nicht der sichere Schulweg ist, so dass der Schüler einen Umweg gehen muss (z.B. Fehlen eines Bürgersteiges, Überqueren einer stark befahrenen Straße nur an einer zurückliegenden Ampelanlage, etc.).

Dies darf bei der Ermittlung der Entfernung Im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz. 3 SchulG M-V nicht außer Acht gelassen werden. Gemessen an diesen Maßstäben kann, wenn die Entfernungsmessung nicht derartig erfolgt, nicht ausgeschlossen werden, dass von den innerhalb der Kapazität zugelassenen Grundschulindern einige wenige unter Nichtbeachtung des gesetzlichen Verteilungskriterien aufgenommen werden, mithin jemand anderes „nachrücken“ kann.