Vertragsrecht: BGH stärkt erneut Verbraucherrechte beim Gebrauchtwagenkauf

Rücktrittsrecht des Käufers bei mangelnder Verkehrssicherheit trotz Zusage des Verkäufers „TÜV neu“

Der BGH hat jüngst entschieden, dass dem Käufer eines Gebrauchtwagens die Nacherfüllung durch den Verkäufer nicht zuzumuten ist, sofern das verkaufte und übereignete Fahrzeug trotz Zusicherung des Verkäufers, über neuen TÜV zu verfügen, nicht die erforderliche Verkehrssicherheit aufweist. Damit sei der Käufer zum unverzüglichen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und könne unter Rückgabe des Fahrzeuges den Kaufpreis zurückverlangen.

Der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt stellte sich derart dar, dass die Klägerin von dem beklagten KfZ-Händler einen gebrauchten Opel Zafira erworben hatte. Am Tag des Kaufes des Fahrzeuges war die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit der TÜV-Plakette versehen worden. Bereits an dem Kauf nachfolgenden Tag kam es an dem Fahrzeug zu mehrfachem Motorversagen, woraufhin die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Diesen begründete sie damit, dass im Rahmen einer kurzfristigen Untersuchung des Fahrzeuges erhebliche, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt wurden.

Der BGH hat der auf vollständige Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klagen, genauso wie die Vorinstanzen, stattgegeben. Demzufolge sei das gekaufte Fahrzeug mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin sei deshalb auch trotz vorherig nicht erfolgter Fristsetzung berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Nach dem BGH hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.