Vertragsrecht: BGH zur Preisanzeige bei Online Flugbuchungen

Endpreis muss bei Flugbuchung im Internet von Anfang an angezeigt werden

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Fluggesellschaften bei Buchungen über ein elektronisches Buchungssystem bei jeder Flugpreisangabe, mithin auch bei erstmaliger, den vom Buchenden zu zahlenden Endpreis einschließlich sämtlicher Preisbestandteile anzugeben haben. Die Angabe des Gesamtpreises, welcher Steuern, Gebühren und Zuschläge einschließt, erst beim letzten Buchungsschritt genüge nach dem BGH dem Transparenzgebot der Preisangabe nicht. (BGH, Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 29/12)

Geklagte hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem vorhielt, bei welchem dem buchenden Kunden nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen präsentiert bekommt. Unterhalb dieser Tabelle werden in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete “Preis pro Person” durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr (“Service Charge”) hingewiesen wurde. Nachdem der Buchende die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgegeben.

Im Jahre 2009 änderte das beklagte Flugunternehmen das Buchungssystem dahingehend, dass im zweiten Buchungsschritt nunmehr in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis aufgeführt sei, für den ausgewählten Flug am Ende der Tabelle hingegen der Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge angegeben wurden. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die “Service Charge” angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Beide Preisdarstellungen, die vor und die nach der Änderung im Jahre 2009, entsprechen nach Auffassung des klagenden Verbraucherschutzverbandes, welche nun vom BGH bestätigt wurde, nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 der EG-Verordnung Nr. 1008/2008.

In dem Verfahren hatte der BGH das Verfahren bereits dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung Nr. 1008/2008 vorgelegt, welcher in seinem Urteil vom 15.01.2015 zum Aktenzeichen C-573/13 Vorgaben machte, denen der BGH nun in seiner abschließenden Entscheidung folgte. Demnach ist die vorbenannten Regelung dahingehend auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Die beklagte Fluggesellschaft hat die Preisdarstellung auf ihrem Onlineportal nach eigenen Angaben bereits dahingehend angepasst, dass nunmehr alle Preise zu verschiedenen Flugzeiten auf einer Strecke als Endpreis ausgegeben werden.