Vertragsrecht: Entgelt für Schwarzarbeit muss bei Mängeln nicht zurückgezahlt werden

BGH entscheidet zum Rückzahlungsanspruch nach mangelhafter Schwarzarbeit

Auch wenn Schwarzarbeit auf den ersten Blick wegen der möglichen Ersparnis von Steuern für Vertragsparteien vorteilhaft erscheint, können sich daraus, ungeachtet der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, weitere negative Folgen ergeben. Mit derartigen musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.

Dieser hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 (Az.: VII ZR 216/14) entschieden, dass in dem Fall, dass ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Der Entscheidung des BGH lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten, wobei ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer vereinbart wurde. Nachdem der Beklagte die Arbeiten ausgeführt hatte, stellte dieser dem Kläger eine Rechnung ohne Steuerausweis, welche der Kläger vollumfänglich beglich. Mit der vom BGH entschiedenen Klage begehrte der Kläger Rückzahlung von 8.300,00 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Nachdem das Oberlandesgericht der Klage insoweit stattgegeben hatte, änderte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Oberlandesgerichts unter Abweisung der Klage ab.

Zur Begründung wurde vom BGH ausgeführt, dass der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen habe, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Der BGH verwies darauf, dass dieser bereits entschieden hat, dass in derartigen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).

Dem Kläger steht nach Ansicht des BGH aus der jetzigen Entscheidung auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar könne ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, was vorliegend der Fall sei. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

Zudem stünden nach dem BGH der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89).