Vertragsrecht: Schadensersatz eines Mobilfunkanbieters bei mangels erfolgter Zahlungen fristlos gekündigtem Vertrag

Mobilfunkanbieter muss Abzug von 50% hinnehmen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat sich detailliert mit der Höhe eines Schadensersatzanspruchs eines Mobilfunkanbieters befasst, der einen Mobilfunkflatratevertrag wegen nicht erfolgten Zahlungen auf von diesem gestellte Rechnungen gekündigt hatte.

Der Mobilfunkanbieter hatte neben den noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der ursprünglich vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge abzüglich der Nettoportokosten und eines weiteren geringfügigen Betrages geltend gemacht. Da die Beklagte nach erfolgter Klagerhebung des Mobilfunkanbieters die geltend gemachten Rechnungsbeträge zuletzt zahlte stritt man sich vor Gericht nur noch um die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

Die Beklagte hat dazu vorbetragen, dass der Mobilfunkanbieter durch die Nichtdurchführung des Vertrages ab der fristlosen Kündigung Kosten erspart habe, so dass dieser auch kein Schaden entstanden sei, den diese ersetzt verlangen könne.

Das Amtsgericht ist seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen kann.

Nach Auffassung des Amtsgerichts muss vielmehr ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der auf 50% zu schätzen ist. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze, etc.) herleiten.

Die Entscheidung bestätigt ein früher ergangenes Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg sowie des AG Bremen.