Vertragsrecht: Wann kann ein eBay-Verkäufer bei laufender Auktion bestimmte Mitbietende ausschließen bzw. die Auktion vorzeitig beenden?

Bundesgerichtshof entscheidet zum Streichen von Angeboten bei eBay-Auktionen durch den Verkäufer

Der BGH hat jüngst entscheiden (Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14), dass ein eBay-Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, Gebote einzelner potentieller Käufer vor Ablauf der Auktionsfrist zu streichen um damit einen Vertragsschluss mit diesen zu verhindern.

In dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall, bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen Jugenstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1,00 € zum Verkauf an. Noch vor dem vorgesehenen Ablauf der Auktion beendete der Beklagte unter Streichung aller vorliegenden Gebote diese vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit dem von ihm erhobenen Gebot von 112,00 € Höchstbietender. Im Rahmen des Klageverfahrens behauptete der Kläger, er hätte der Heizkörper für 4.000,00 € weiterverkauft und verlangt diesen Betrag abzüglich des von ihm angebotenen Kaufpreises im Klagewege. Der Beklagte hatte auf entsprechende Aufforderung des Höchstbietenden die Übergabe des Heizkörpers an diesen mit der Begründung verweigert, dass er die Auktion abbrechen musste, weil der Heizkörper nach Beginn der Auktion zerstört worden sei. Zudem hat der beklagte Verkäufer geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zuletzt 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe, was dazu führe dass der Verkäufer berechtigt gewesen sei, das Gebot des Klägers zu streichen.

Mit der Klage des im Zeitpunkt des Abbruches der Auktion Höchstbietenden auf Zahlung des entgangenen Gewinns konnte dieser in den Vorinstanzen nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine “Unseriösität” des Klägers bestünden, so dass der Beklagte das Angebot des Klägers hätte streichen dürfen. Es genüge, so das Berufungsgericht, dass es einen Grund für die Streichung des Angebots gab. Der Verkäufer müsse diesen weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Dem trat der BGH in der nunmehr vorliegenden Entscheidung entgegen. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Eine nachträglich vorgetragene angebliche Unseriösität des Klägers rechtfertige keine Streichung des Angebots, befand der zuständige VIII. Zivilsenat. Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass unter sehr engen Voraussetzungen Ausnahmen davon gelten, dass das Einstellen eines Artikels bei eBay zu Auktionszwecken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages darstelle. Demnach könne ein Verkäufer das Gebot eines potentiellen Käufers insbesondere dann streichen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag entsprächen. Dafür genüge laut BGH eine vom Verkäufer gefühlte Unseriösität des Bietenden allerdings nicht aus. Anders als die Vorinstanz hat der BGH zudem entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern dafür auch ursächlich geworden sein muss. Daran fehle es vorliegend, so der BGH, da der Beklagte die Streichung des Angebots zunächst nicht mit dem Verhalten des Klägers, sondern mit der Zerstörung des Heizkörpers begründet hatte.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache vor dem Landgericht, an welches der BGH die Sache zurückverwiesen hat, steht  nunmehr die Klärung an, ob der Heizkörper tatsächlich innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden.