Berufsunfähigkeitsversicherung: Kein Verweis auf Alternativberuf trotz höherem Einkommen

In der Praxis der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich oft die Frage, ob Versicherer ihre Versicherungsnehmer auf einen neuen Beruf verweisen dürfen, wenn diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren bisherigen Job nicht mehr ausüben können. Doch was, wenn der Alternativberuf sogar ein höheres Einkommen bietet? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen, die Versicherungsnehmer stärkt und ihre Rechte schützt.

Das Urteil: Ein höheres Einkommen reicht nicht aus

Bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (IV ZR 11/16) stellte der BGH klar: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung darf den Versicherungsnehmer nicht allein aufgrund eines höheren Einkommens auf einen Alternativberuf verweisen. Im Mittelpunkt steht der Vergleich mit der Lebensstellung vor der Berufsunfähigkeit. Der soziale Status und das Ansehen des neuen Berufs müssen dem vorherigen Beruf entsprechen – sonst ist eine Verweisung unzulässig.

Fallbeispiel: Der Hufschmied und der Maschinenführer

In dem verhandelten Fall forderte ein Hufschmied Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab und verwies auf einen Alternativberuf als Maschinenführer, in dem der Versicherte sogar mehr verdienen würde. Die Klage des Versicherten wurde in 2 Instanzen abgewiesen. Dem folgte der BGH nicht. Auch bei einem höheren Einkommen im Alternativberuf komme es, so der BGH,  auf einen Vergleich der beruflichen Qualifikation der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit und der neuen Tätigkeit an.

Ihre Rechte als Versicherungsnehmer

Das Urteil des BGH zeigt, dass Versicherungen nicht allein auf das Einkommen blicken dürfen. Auch der soziale und berufliche Status zählen. Wenn Sie von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung auf einen Alternativberuf verwiesen werden, der Ihrer bisherigen Lebensstellung nicht entspricht, haben Sie das Recht, dies anzufechten.

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