Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 23.12.2024 (Az. 13 WF 756/24) zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf die Zahlung von Kindesunterhalt und einen Anspruch auf Familienunterhalt entschieden.
Ein Vater, der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhalts für sein erstes, minderjähriges Kind verpflichtet war, begehrte eine Abänderung im Sinne einer Herabsetzung des Unterhalts. Zur Begründung führte er an, dass sich seine tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Er sei erneut Vater geworden und mit der Mutter dieses weiteren Kindes verheiratet. Aufgrund seines notwendigen Selbstbehalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle sei es ihm nun nicht mehr möglich, den titulierten Mindestunterhalt für sein erstes Kind aufzubringen.
Das OLG stellte klar, dass der Vater seinen Selbstbehalt auch durch einen Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber seiner Ehefrau sichern kann. Dieser Anspruch führt zwar nicht zu einer direkten Geldzahlung, sondern stellt eine gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten dar, wonach jeder entsprechend seiner Rolle innerhalb der Ehe zum Familienunterhalt beiträgt. Er bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und beläuft sich regelmäßig auf die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens der Eheleute. Durch die Berücksichtigung des Familienunterhalts verringerte sich der für das (zweitgeborene) Kind relevante Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters, sodass er weiterhin zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet blieb. Die veränderte familiäre Situation führte also nicht zur gewünschten Herabsetzung seiner Unterhaltslast.
Bedeutung der Entscheidung:
Der Hinweisbeschluss verdeutlicht, dass eine Eheschließung die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen beeinflussen kann. Eine neue Ehe mit geänderter Rollenverteilung führt jedoch nicht automatisch zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht. Auch ein Anspruch auf Familienunterhalt ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das ist oft nicht bekannt. Wer eine Anpassung des Unterhalts anstrebt, sollte sich vorab umfassend beraten lassen und seine finanziellen Verhältnisse sorgfältig darlegen.
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